Charterbedingungen

Voraussetzungen, um ein Flugzeug zu mieten

§ 1 Erbringung der Charterleistung

  1. BR-Charter-Speyer stellt dem Charterer bei Verfügbarkeit eines seiner Flugzeuge zur Verfügung.
  2. Auf Grund dieser Rahmenvereinbarung kann eine konkrete Charter auch mündlich ohne eine weitere schriftliche Vereinbarung erfolgen. Alle Flugzeugnutzungen des Charterers von Flugzeugen der BR-Charter-Speyer erfolgen im Rahmen dieser Vereinbarung.
  3. Vor dem Flug wird zwischen der BR-Charter-Speyer und dem Charterer eine voraussichtliche Startzeit und Rückkehr vereinbart. Falls sich die Rückkehr aus wichtigen Gründen (z.B. Wetter) verschiebt, informiert der Charterer die BR-Charter-Speyer zeitnah telefonisch.
  4. Möchte der Charterer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Charter aus persönlichen, nicht wetterbedingten Gründen stornieren, so hat er der BR-Charter-Speyer unverzüglich Bescheid zu geben, damit das Flugzeug anderweitig eingesetzt werden kann. Gelingt dies nicht, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Stornierungen vor dieser Zeitspanne sind für den Charterer kostenfrei.
  5. Wetter, höhere Gewalt, ein geschlossener Flugplatz sowie ein defektes Flugzeug entbinden die BR-Charter-Speyer von der Vertragserfüllung. Jegliche gegenseitigen Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 2 Lizenzen, Flugbetrieb

  1. Der Charterer versichert, die für die Führung des Flugzeuges notwendige Lizenz zu besitzen, die Rechte aus ihr ausüben zu dürfen (z.B. Übungsflug) sowie das erforderliche gültige Medical für seine Lizenz zu besitzen. Bei der LL-Lizenz ist kein Medical mehr erforderlich. Jede Veränderung oder die Ungültigkeit der Lizenz wird der BR-Charter-Speyer unmittelbar mitgeteilt. Die BR-Charter-Speyer ist nach Vertragsabschluss nicht verpflichtet, die Gültigkeit der Lizenz zu prüfen. Eine Kopie der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisse werden bei Vertragsabschluss vorgelegt.
  2. Der Charterer erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten so wie die Daten aus der Lizenz und dem Medical von der BR-Charter-Speyer zu Zwecken der Dokumentation, zu luftfahrtrechtlichen und steuerrechtlichen Zwecken gespeichert werden.
  3. Der Charterer erklärt, dass er lediglich für seinen privaten Bedarf chartert und keine gewerblichen Flüge (zB Rundflüge gegen Geld, Mitnahmen gegen Geld) anbietet. Diese sind ausdrücklich verboten.
  4. Der Charterer versichert, dass er die von ihm gecharterten Flugzeuge technisch und fliegerisch beherrscht, er beim Betrieb dieser Flugzeuge alle gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen einhält sowie die Weisungen und Regelungen der BR-Charter-Speyer beachtet.
  5. Die BR-Charter-Speyer behält sich eine Überprüfung des Charterers hinsichtlich seiner fliegerischen Kenntnisse vor. Sofern der Charterer den 2 jährig notwendigen Übungsflug mit einem Fluglehrer der BR-Charter-Speyer absolviert, gilt dieser Flug gleichzeitig als Überprüfung im Sinne dieses Vertrages.
  6. Nach Flugpausen von 90 Tagen oder mehr wird der Charterer stets einen Fluglehrer der BR-Charter-Speyer die ersten Platzrunden mitbuchen.
    Der Charterer wird das jeweilige Flugzeug nur nach sorgfältiger Flugvorbereitung und in den Grenzen des Flug- und Betriebshandbuches betreiben.
  7. Der Charterer muss das jeweilige Flugzeug vor Betrieb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, dem Flug- und Betriebshandbuch und gemäß fliegerischer Sorgfaltspflicht auf Flugklarheit überprüfen. Sofern der Charterer das Flugzeug in Betrieb nimmt, gilt es als flugklar.
    Der Charterer ist nicht berechtigt, das jeweilige Flugzeug Dritten zu überlassen.
  8. Die Rückgabe des jeweiligen Flugzeuges erfolgt, mit ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumenten und unter Mitteilung aller relevanter Angaben über eventuelle Mängel.

§ 3 Versicherungen

  1. Alle vercharterten Flugzeuge der BR-Charter-Speyer besitzen die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Alle Flugzeuge verfügen darüber hinaus über eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 5.000,00 Euro, der im Schadensfall vom Charterer zu tragen ist. Die BR-Charter-Speyer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer Versicherung für den Selbstbehalt.
  2. Eine Haftung der BR-Charter-Speyer über den Versicherungsschutz hinaus wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Werden vom Charterer Personen mitgenommen, so stellt er die BR-Charter-Speyer ausdrücklich von jeder Haftung gegenüber diesen frei und übernimmt die alleinige Haftung, sofern die abgeschlossenen Versicherungen nicht für den Schaden aufkommen.
  4. Sofern der Charterer auf Grund fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns einen Schaden verursacht (z.B. Notlandung auf einem Feld auf Grund von Kraftstoffmangel), so hat er alle hieraus resultierenden Kosten zu tragen, die nicht von einer Versicherung abgedeckt werden. Ein Anspruch der BR-Charter-Speyer wegen entgangenem Gewinn auf Grund von Ausfall der Maschine im Folgegeschäft ist jedoch ausgeschlossen.

§ 4 Charterpreise

  1. Der Charterpreis richtet sich nach der jeweils gültigen, veröffentlichten und zu jeder Zeit einsehbaren Preisliste der BR-Charter-Speyer und versteht sich jeweils inkl. Treibstoff. Abgerechnet wird Blockzeit. Blockzeit ist die Zeit, in der sich das Flugzeug mit mindestens 40 km/h bewegt.
  2. Das Verhältnis zwischen Charterzeit und Blockzeit sollte 3:1 nicht unterschreiten, d.h. in 3 Stunden Charterzeit sollte 1 Stunde Blockzeit entstehen. Bei einer deutlichen Unterschreitung wird die Differenzzeit zu dem Verhältnis 3:1 mit einem Stundensatz von 95 Euro berechnet.
  3. Die während der Mietzeit auf anderen Flugplätzen entstandenen Landegebühren werden direkt vom Charterer an den jeweiligen Flugplatzbetreiber bezahlt. Die Landegebühr nach Beendigung der Charter auf dem Flugplatz Speyer wird bei BR-Charter-Speyer gezahlt / verrechnet.
  4. Falls der Charterer das Flugzeug auf einem anderen Flugplatz auf seine Kosten betankt, ist der Beleg hierfür direkt nach Beendigung der Charter an den Vercharterer zu übergeben. Dieser erstattet die angefallenen Kosten.
  5. Im Charterpreis nicht enthalten sind Reparaturkosten, sofern sie auf eine Fehlbedienung des Charterers zurückzuführen sind sowie Rücktransportkosten der Maschine oder Abstellkosten bei Stehenlassen auf einem anderen Flugplatz. Diese werden nach Aufwand an den Charterer berechnet.

§ 5 Sonstiges

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt werden. Die fehlerhafte Klausel soll durch eine ihrer Bedeutung am nächsten kommenden ersetzt werden.
  2. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei anhaltendem Zahlungsverzug des Charterers oder bei grob fahrlässigem Verhalten, bleibt unbenommen.
  3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand aus dieser Vereinbarung ist Speyer.

(Stand Februar 2020)